Arbeiten im Bestandsnetz, ohne es zu beschädigen
Für Netzbetreiber zählt nicht der Stundensatz, sondern ob der Abschnitt hinterher unbeschädigt und dokumentiert ist.
Im selben Straßenquerschnitt liegen ein Kabel aus den Sechzigern, Leerrohre aus dem letzten Glasfaserabschnitt und eine Gasleitung, die bei einer Umverlegung versetzt wurde – nach einem Plan, den seither niemand fortgeschrieben hat. Was für ein Tiefbauunternehmen Baugrund ist, ist für Sie ein Betriebsmittel unter Spannung, Druck oder Last.
Der Schaden, der einen Netzbetreiber trifft, ist deshalb selten die Reparatur, sondern die Versorgungsunterbrechung: Störungsannahme, Entstörtrupp, Ersatzversorgung, im Zweifel Forderungen der Anschlussnehmer. Diese Seite sagt, wie wir unter diesen Bedingungen arbeiten, was wir nicht übernehmen und wie wir mit Ihrer Nachweisliste im Vergabeverfahren umgehen.
Warum ein Bestandsnetz kein freies Feld ist
Welche Pflichten daraus vor dem ersten Spatenstich folgen, steht unter Leitungsschäden vermeiden: Pflichten, Praxis, Grenzen; das Öffnen einzelner Kreuzungspunkte in belegter Trasse beschreibt Saugbagger im Glasfaserausbau.
Ausgangspunkt sind Leitungsauskunft und Absteckung
Wir orten nicht. Der Einsatz beginnt mit dem, was Sie stellen: Leitungsauskunft, Bestandsplan, abgesteckte Achse. Das DVGW-Regelwerk ordnet die Erteilung von Netzauskünften in GW 118 der Betreiberseite zu; die GW 315 (A) von Januar 2020 verpflichtet den Bauausführenden, sich unmittelbar vor Baubeginn Gewissheit über die Lage von Versorgungsanlagen zu verschaffen – Verstöße dagegen führen im Schadensfall zur Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB. Ist die Trasse selbst unklar, klärt sie erst eine Suchschachtung; steht sie fest und soll auf Länge geöffnet werden, geht es um das Freilegen von Leitungen und Kabeln.
- Abgleich vor Ort. Absteckung, Plan und Örtlichkeit nebeneinander. Abweichungen melden wir, bevor der Schlauch ansetzt.
- Schrittweises Abtragen. Der Luftstrom nimmt den Boden lagenweise auf, kein Werkzeug bewegt sich auf die Leitung zu. Neben der Öffnung entsteht kein Aushubhaufen – das Material bleibt im Behälter.
- Sichtkontrolle in jeder Lage. Sobald Abdeckung, Warnband, Bettung oder ein fremdes Medium erscheint, wird angehalten. Geführt wird per Funkfernbedienung; niemand steht neben der Leitung in der Öffnung.
- Übergabe. Der Abschnitt wird rundum sichtbar freigelegt übergeben, auf Wunsch vorher fotografisch dokumentiert.
Für Arbeiten an erdverlegten elektrischen Leitungen führen die Hersteller dieser Geräteklasse isolierende Saugstutzenverlängerungen und isolierte Blasrohre im Programm, eines davon zertifiziert bis 50 kV. Das beschreibt verfügbares Zubehör, nicht die Ausstattung unseres Fahrzeugs. Verlangt Ihre Anweisung so etwas, fragen Sie danach.
Wo unsere Leistung endet
Fünf Punkte, die in Ihr Leistungsverzeichnis gehören – sonst fehlen sie im Angebot:
- Wiederverfüllung, Verdichtung und Oberflächenschluss gehören nicht zu unserer Leistung.
- Wir orten keine Leitungen. Ohne verortete Trasse fehlt der Ansatzpunkt.
- Wir entsorgen das Sauggut nicht – Deklaration und Verbleib laufen über Sie oder einen Entsorgungsfachbetrieb. Was mit dem Sauggut passiert.
- Wir stellen keine Verkehrssicherung. Absperrung und verkehrsrechtliche Anordnung liegen beim Auftraggeber.
- Wir schneiden keine gebundenen Decken. Asphalt und Beton werden bauseits geöffnet.
Auf Ihre Bauleistung bieten wir nicht mit – siehe Saugbagger als Nachunternehmerleistung.
Entstörung und Kurzfristeinsatz
Telefonisch erreichen Sie uns Mo–Fr 07:00–18:00 Uhr; auf schriftliche Anfragen melden wir uns an Werktagen innerhalb von 24 Stunden – auch dann, wenn die Antwort lautet, dass wir es nicht schaffen. Eine Rufbereitschaft rund um die Uhr unterhalten wir nicht, eine Reaktionszeit in Stunden sagen wir nicht zu: Ob wir fahren können, hängt an einem laufenden Einsatz, an der Entfernung, an der Reinigung des Behälters zwischen zwei Böden und daran, ob die Leitung bei unserer Ankunft freigegeben ist. Was im Störungsfall geht, steht unter Kurzfristeinsatz bei Leitungshavarien; für unser Einsatzgebiet in Schleswig-Holstein ist jeder Ort mit seiner Fahrzeit in Minuten hinterlegt.
Vorsorge spart im Ernstfall die Angebotsphase
Der Zeitverlust entsteht selten auf der Straße, sondern davor: Angebot einholen, Konditionen abstimmen, Lieferant anlegen, intern freigeben. Wer das vorher erledigt, ruft im Störungsfall an und ruft ab.
- Konditionen einmal klären – Stunden- und Anfahrtssätze, Abrechnungsmodus, Zusatzwerkzeuge. Siehe woraus sich der Preis zusammensetzt.
- Beauftragungsweg festlegen. Wer darf am Freitagnachmittag verbindlich beauftragen? Das hält häufiger auf als jede Anfahrt.
- Netzvorgaben und Stammdaten hinterlegen: Kabelschutzanweisung, Meldewege, Ansprechpartner auf beiden Seiten.
Was Sie für Ihre Unterlagen bekommen
Die GW 315 (A) führt die Dokumentation als eigenen Abschnitt neben Erkundigungspflicht und Freilegen. Was davon wir liefern, klären wir vorher – nachträglich fotografiert niemand einen Zustand.
- Fotos des freigelegten Abschnitts, auf Wunsch je Punkt.
- Aufmaß der geöffneten Länge und der erreichten Tiefe.
- Fremdmedien, die nicht in der Auskunft standen, mit Lage und Tiefe.
- Zustand von Bettung, Schutzabdeckung und Warnband, soweit sichtbar.
- Zeitpunkt, Dauer und Verbleib des Sauggutes.
Eine Einmessung durch einen Vermesser ist keine Nebenleistung, sondern eine eigene Position. Soll die freigelegte Lage in Ihre Bestandsdokumentation einfließen, planen Sie den Vermesser für den Tag ein, an dem der Abschnitt offen liegt.
Abschnitt im Bestandsnetz freilegen?
Nennen Sie uns Medium, vermutete Tiefe, Bodenart und Ort – wir melden uns an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.
Regelwerke und Schutzabstände
Maßgeblich ist die DGUV Information 203-017 „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“, Ausgabe Februar 2019.
„Die Schutzabstände zu den einzelnen Leitungen sind nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten. Maschineller Aushub ist bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig.“
Kapitel 6.1: „Im innerstädtischen Bereich sind Saugbagger besonders gut für Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen geeignet.“
Zur häufig zitierten 1-Meter-Regel
Der erste Satz des Zitats ist der wichtigere: Ihre Vorgabe geht vor. Die verbreitete Regel, beim Maschineneinsatz sei ein Meter beiderseits der abgesteckten Kabelachse einzuhalten, stammt aus der Kabelschutzanweisung der Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg (Dezember 2017) und gilt dort für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen; bundesweit gilt sie nicht. Schicken Sie Ihre eigene Anweisung mit, dann arbeiten wir danach – auch wenn sie enger ist als die 30 Zentimeter der DGUV.
Nachweise im Vergabeverfahren
Vor der Aufnahme in eine Bieterliste fragen Netzbetreiber und Stadtwerke regelmäßig dieselben Unterlagen ab. Maßgeblich sind Ihre Bedingungen; typischerweise geht es um:
- Zum Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Vertretungsberechtigung.
- Zu Beiträgen und Steuern: Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Berufsgenossenschaft, Krankenkassen und Finanzamt, Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer.
- Versicherungsnachweis mit den von Ihnen geforderten Deckungssummen.
- Qualifikation des Personals. Für den Leitungsbereich benennt das DVGW-Regelwerk GW 129 den Schulungsplan für Ausführende, Aufsichtsführende und Planer.
- Erklärungen und Eignungsnachweise zu Mindestlohn, Tariftreue, Nachunternehmereinsatz und Präqualifikation, soweit Ihr Verfahren sie vorsieht.
Welche Anforderungen Ihrer Liste wir erfüllen und welche nicht, sagen wir Ihnen vor der Aufnahme in die Bieterliste. Was wir erfüllen, belegen wir im Verfahren mit dem Original. Eine Anforderung, die erst im laufenden Verfahren auffällt, hält Sie länger auf als eine Absage vorher.
Zur Einordnung: Das DVGW-Arbeitsblatt GW 381 formuliert Mindestanforderungen an Bauunternehmen im Leitungstiefbau. Wir sind keines und treten auch nicht als eines auf – wir führen Saugbaggerarbeiten mit eigenem Bedienpersonal aus. Wer prüfbar dahintersteht, zeigen die Unternehmensdaten; was bauseits vorbereitet sein muss, sammelt die Checkliste zur Baustellenvorbereitung.
Fragen aus Netzbetrieb, Einkauf und Entstörung
Welche Nachweise können Sie für unser Vergabeverfahren vorlegen?
Das klären wir im Einzelfall, bevor Sie uns in ein Verfahren aufnehmen. Schicken Sie Ihre Nachweisliste – wir sagen Ihnen, welche Punkte wir erfüllen und welche nicht; zu den erfüllten Punkten reichen wir die Unterlagen im Original nach. Rechtsform, Registergericht und Handelsregisternummer stehen nachprüfbar in den Unternehmensdaten.
Haben Sie eine Rufbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten?
Nein. Telefonisch erreichbar sind wir Mo–Fr 07:00–18:00 Uhr; auf schriftliche Anfragen melden wir uns an Werktagen innerhalb von 24 Stunden. Eine Rufbereitschaft rund um die Uhr und eine feste Reaktionszeit in Stunden sagen wir nicht zu. Braucht Ihr Netz eine belastbare Entstörzeit, ist ein Dienstleister mit Bereitschaftsorganisation die richtige Adresse.
Gilt bei Ihnen der Mindestabstand von einem Meter zur Kabelachse?
Es gilt Ihre Anweisung. Die DGUV Information 203-017 hält in Kapitel 6 fest, dass die Schutzabstände nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten sind, und lässt maschinellen Aushub bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zu. Die kursierende 1-Meter-Regel stammt aus der Kabelschutzanweisung der Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg (Dezember 2017) für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen; bundesweit gilt sie nicht.
Übernehmen Sie die Leitungsauskunft oder die Ortung?
Nein, beides bleibt bei Ihnen. Das DVGW-Regelwerk ordnet die Erteilung von Netzauskünften in GW 118 der Betreiberseite zu. Wir legen frei, was geortet oder aus Bestandsunterlagen verortet vorliegt – und ebenso das, was daneben liegt und nirgends eingezeichnet ist.
Was passiert, wenn eine nicht dokumentierte Leitung angetroffen wird?
Dann gilt der Ablauf der DGUV Information 203-017: Arbeiten sofort einstellen, Stelle sichern und kennzeichnen, Leitungsbetreiber und Auftraggeber verständigen. Auf Wunsch halten wir Lage und Tiefe fotografisch fest, damit die Information in Ihre Bestandsdokumentation zurückfließen kann.
Dürfen Sie an einer unter Spannung stehenden Leitung arbeiten?
Erdverlegte elektrische Leitungen gelten nach der DGUV als unter Spannung stehend, solange der Betreiber die Spannungsfreiheit nicht schriftlich bestätigt hat; für Gas- und Fernwärmeleitungen gilt dasselbe, bis die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen schriftlich bestätigt sind. Liegt Ihre Freigabe bei unserer Ankunft nicht vor, stehen wir – und Standzeit wird berechnet.